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Gelangensbestätigung: neue Übergangsfrist

Gelangensbestätigung: neue Übergangsfrist

Die Übergangsfrist für die Gelangensbestätigung wurde noch einmal verlängert auf den 31.12.2013. Somit kann ab 01.10. bereits diese Gelangensbestätigung verwendet werden; zwingend notwendig ist sie allerdings erst ab dem 01.01.2014.

Immer dann, wenn der Gegenstand durch den Lieferer oder durch den Abnehmer befördert wird (Abholfall), ist die Gelangensbestätigung notwendig.

Falls der Lieferer selbst befördert, sollte der Fahrer sich die Unterschrift mit Firmenstempel auf der Gelangensbestätigung holen. Im Abholfall durch den Abnehmer bleibt nichts anderes übrig, als dem Abholer dieses Formular mitzugeben, und ggf. die Rücksendung anzumahnen.

Im Versendungsfall reichen die Frachtbriefe aus; sie müssen allerdings vollständig sein (Unterschrift des Empfängers!). Unvollständige Frachtbriefe kann man wieder mit einer Gelangensbestätigung oder der Spediteurbestätigung heilen. Bei Paketen etc. ist der Posteinlieferungsschein oder das tracking-and-tracing-Protokoll das entsprechende Dokument.

Generell kann der Lieferer darauf vertrauen, dass er die Gelangensbestätigung bekommt; geht diese aber unter, wird die Finanzverwaltung die Umsatzsteuer für diesen Fall einfordern.

Inhalt der Gelangensbestätigung:

  • Name und Anschrift des Abnehmers
  • Menge und Bezeichnung der Liefergegenstände, bei Fahrzeug mit Fahrgestellnummer – hier reicht ein Verweis auf Lieferschein-Nr. oder Rechnung-Nr., die dann zusammen mit diesem Dokument die Gelangensbestätigung bildet
  • Ort des Erhalts des Gegenstands
  • Monat des Erhalts des Gegenstands
  • Ausstellungsdatum der Bestätigung
  • Unterschrift des Abnehmers oder eines Beauftragten (lt. BMF-Schreiben reicht Unterschrift mit Firmenstempel)

Das BMF-Schreiben liegt bisher nur in der Entwurfsfassung vor, es können sich deshalb noch Änderungen ergeben.