Neuigkeiten

Nachrichten aus der Welt der Finanzen

Innergemeinschaftliche Lieferungen - neue Formvorschriften für die Umsatzsteuerfreiheit

Innergemeinschaftliche Lieferungen - neue Formvorschriften für die Umsatzsteuerfreiheit

Mit dem Jahreswechsel wurden die Formvorschriften für den Nachweis einer innergemeinschaftlichen Lieferung erneut geändert. Nach Ablauf einer Übergangsfrist sind die neuen Vorschriften zwingend zum 01.04.2012 anzuwenden.

Die innergemeinschaftliche Lieferung muss durch folgende Belege nachgewiesen werden:

  • Doppel der Rechnung (wie bisher)
  • Gelangensbestätigung – neu !
  • Ausländische USt-ID-Nr. mit Namen und Anschrift, sowie Nachweis der Unternehmereigenschaft (Buchnachweis)
  • Bei einem KFZ: Aufzeichnung der Fahrzeug-Identifikationsnummer (Buchnachweis)

Die bisher möglichen Nachweise durch Frachtpapiere, CMR etc. gelten nicht mehr!
Die Gelangensbestätigung muss gewisse Pflichtangaben enthalten, dazu wurde ein amtlicher Vordruck entworfen. Die Muster liegen diesem Schreiben in deutscher Sprache bei, sie wurden jedoch noch nicht endgültig freigegeben.
Wir werden die Formulare auf unserer Internet-Seite bereitstellen, sobald sie amtlich freigegeben wurden. Die Gelangensbestätigung ist vom empfangenden Unternehmer zu unterzeichnen.

Zwar kann ein zur Vertretung berechtigter Arbeitnehmer das Formular auch unterzeichnen, dann kann es aber im Falle einer Prüfung Jahre später notwendig werden, die Vertretungsberechtigung nachweisen zu lassen. Das wird regelmäßig mit Schwierigkeiten verbunden oder im schlimmsten Falle nicht mehr möglich sein. Ist die Unterschrift mit der Unterschrift der Bestellung identisch, soll der Vertretungsnachweis aber als erbracht gelten.

Die Gelangensbestätigung darf auch eingescannt und per Email übermittelt oder zurückgefaxt werden. Die Echtheit des Dokuments ist dabei zu gewährleisten.

Die Gelangensbestätigung ist in deutscher, englischer und französischer Sprache vorgesehen. Weitere Sprachen werden vorerst nicht anerkannt.

BMF Schreiben Terminverschiebung 30.06.

Wird die Ware von einem Dritten (Spediteur) geliefert, soll es reichen, wenn dieser Spediteur die Unterlagen aufbewahrt und auf Verlangen vorlegt. Es ist aber noch nicht geklärt, was passieren soll, wenn der Spediteur z. B. seinen Betrieb eingestellt hat und nicht mehr erreichbar ist. Aus diesem Grund ist es sinnvoll, auch bei Spediteuren eine unmittelbare Rückgabe der Gelangensbestätigung einzufordern.

Die Gelangensbestätigung stellt einen deutschen Alleingang dar. In den anderen EU-Ländern ist dieser Beleg vollkommen unbekannt. Es mag deshalb schwierig bis unmöglich werden, die Unterschriften von den ausländischen Abnehmern zu bekommen. Das gilt insbesondere, wenn die jeweilige Muttersprache nicht auf dem Formular zu finden ist.

Wie die Regelung bei Reihenlieferungen aussieht ist noch völlig unklar. Nachdem sämtliche Verbände und Frächter den Alleingang der deutschen Finanzverwaltung monieren, ist noch nicht endgültig sicher, ob eine praktische Anwendung bereits zum 01.04. erfolgen wird. Sie erhalten natürlich sofort Nachricht, wenn sich Änderungen ergeben. Wir verweisen dazu nochmals auf unsere Internetseite www.steuerkanzlei-baumgartl.de.

Es bleibt aber festzustellen, dass innergemeinschaftliche Lieferungen ab dem 01.04.2012 nur dann steuerfrei bleiben, wenn die genannten Voraussetzungen insbesondere die Gelangensbestätigung sowie der Nachweis der USt-ID-Nr. vorgelegt werden können.

Anlage 1 "Bestätigung über das Gelangen des Gegenstands einer innergemeinschaftlichen Lieferung in einen anderen EU-Mitgliedstaat (Gelangensbestätigung) und Anlage 4 Gelangensbestätigung / Bescheinigung für Umsatzsteuerzwecke sind zum Ausdruck beigefügt.

Anlage 1 und Anlage 4